Vom 23. März 2000
Die Gemeinde Speichersdorf erläßt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende
(1.) Die Gemeinde Speichersdorf erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren:
Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.
(2) Die Gemeinde Speichersdorf erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen
(Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):
Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.
(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen,
die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialver-
brauch werden die Selbstkosten berechnet.
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig.
Diese Satzung tritt am 01. April 2000 in Kraft.
Speichersdorf, den 23. März 2000
Gemeinde Speichersdorf
Porsch
Erster Bürgermeister
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