Veröffentlichungen von Altersjubiläen im Mitteilungsblatt

Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger,

mit der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung haben sich Veränderungen bei der Veröffentlichung der Altersjubiläen ergeben. Durch die Gesetzesänderung ist es erforderlich, dass für eine Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung vorliegen muss (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Datenschutzgrundverordnung).

So werden ab sofort im „Gemeindebrief“ Altersjubiläen ab dem 80. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, nur noch mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht.

Sollten Sie auch weiterhin die Veröffentlichung Ihrer Jubiläen wünschen, bitten wir um Ihre Einwilligungserklärung mittels eines Vordruckes, welchen Sie im Rathaus erhalten oder hier auf der Internetseite (Rathaus & Politik – Virtuelles Bürgerportal – Formulare) abrufen können. Sie können darüber hinaus jederzeit ohne Angabe von Gründen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder widerrufen.