Bekanntmachung Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen

Bundestagswahl am 26.09.2021

Die amtliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Ersteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl kann hier heruntergeladen werden.


Erläuterungen zu dieser Bekanntmachung:

Über die Wahlberechtigten für die Bundestagswahl führt die Gemeinde ein Wählerverzeichnis. Durch das Wählerverzeichnis wird der Kreis der formell wahlberechtigten Personen festgelegt. Grundlage dafür ist das bei der Gemeinde geführte Einwohnermelderegister. Bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses werden von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt, die am 42. Tag vor der Wahl (15.08.2021) bei der Meldebehörde gemeldet sind. Außerdem werden nicht im Einwohnermelderegister geführte Wahlberechtigte (z.B. Deutsche im Ausland, Obdachlose) in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie bis zum 21. Tag vor der Wahl (05.09.2021) einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.  

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl (05.09.2021) von der Gemeindebehörde eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Wer bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.  

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (06.09. bis 10.09.2021) während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Einsicht in das Wählerverzeichnis besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 Bundesmeldegesetzeingetragen ist. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch bei der Gemeindebehörde einlegen. Ist eine Person zu Unrecht nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen, und ist eine Ergänzung nicht mehr möglich, so erhält sie auf Antrag einen Wahlschein.  

Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag von seiner Gemeindebehörde einen Wahlschein. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist seit der Bundestagswahl 2009 nicht mehr erforderlich.

Der Inhaber eines Wahlscheins hat das Recht, in jedem beliebigen Wahlraum seines Wahlkreises seine Stimme abzugeben. Der Wahlschein ist auch Voraussetzung für die Briefwahl.