Änderungen der Reinigungs- und Sicherungsverordnung sowie Aufhebung der Satzungen zu den früheren Gemeindewaagen

Die Gemeinde Speichersdorf hat am 27.11.2017 eine Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) erlassen. Der § 5 Satz 2 der gemeindlichen Verordnung lautet (entsprechend dem damaligen Satzungsmuster) wie folgt: „Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen zu reinigen. Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren …“.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich in der Vergangenheit in mehreren Urteilen mit dieser Verordnungsregelung auseinandergesetzt und eine Formulierung wie vorstehend ausgeführt („…regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren…“) als unzulässige Pauschalregelung angesehen, die von der Ermächtigungsnorm nicht gedeckt ist.

Die weitere Verwendung dieses Passus in der Reinigungs- und Sicherungsverordnung führt nach Einschätzung des Gerichts zu einer Teilnichtigkeit. Aus diesem Grund musste die gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung geändert werden. Der Reinigungsintervall stellt zukünftig nur noch auf den konkreten Bedarf ab und der danach folgende Passus „regelmäßig aber mindestens einmal im Monat zu kehren“ wurde gestrichen. Die dahingehende Änderungsverordnung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 02.05.2022 erlassen. Die öffentliche Bekanntmachung und die Änderungsverordnung ist hier abrufbar.


In der gleichen Sitzung wurden auch die Satzungen zu den früher bestehenden Gemeindewaagen aufgehoben. Die öffentliche Bekanntmachung sowie die Aufhebungssatzungen sind hier abrufbar.