Grundsteuerreform – Die neue Grundsteuer in Bayern

In den letzten Wochen haben wir in verschiedenen Beiträgen auf der Homepage und im Bürgerrundbrief Informationen zur anstehenden Grundsteuerreform gegeben. Wie berichtet, wird die Grundsteuer ab dem Jahr 2025 aufgrund neuer Erhebungsgrundlagen berechnet. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt. Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz (BayGrStG) verabschiedet.

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer haben zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine sogenannte Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sogenannten Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sogenannten Grundsteuermessbescheid.

Der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird dann von der Kommune mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Den Hebesatz bestimmt jede Kommune selbst. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, dem sogenannten Grundsteuerbescheid, von der Kommune im Jahr 2024 mitgeteilt. Sie ist dann ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Kommune zu entrichten.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat für die Grundsteuerreform eine eigene, sehr umfangreiche Homepage erstellt. Unter dem Link https://www.grundsteuer.bayern.de/ sind viele Informationen und Videos zur Reform der Grundsteuer abrufbar. Auch Ausfüllhilfen/-anleitungen zu den amtlichen Vordrucken können dort heruntergeladen werden. Sehr hilfreich ist auch eine Broschüre des Bayerischen Finanzministeriums, die unter diesem Link heruntergeladen werden kann.

Die Erklärung können Sie ab dem 01. Juli 2022 abgeben. Hierfür haben Sie drei Möglichkeiten:

Welche Vordrucke (samt Anlagen) Sie einreichen müssen, ergibt sich aus dieser Aufstellung. Grundsätzlich müssen für die Grundsteuererklärung keine Belege eingereicht werden. Falls Belege vorgelegt werden, sind diese bitte nicht im Original, sondern nur in Kopie zu übersenden. Bei der Abgabe der Steuererklärung können Sie sich natürlich – wie bei anderen steuerlichen Erklärungen auch – von einem Steuerberater unterstützen lassen.

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darüber hinaus eine Checkliste erstellt, um den Eigentümerinnen und Eigentümern eine zusätzliche Hilfestellung zur Abgabe der Grundsteuererklärung anzubieten. Die Checkliste gibt bei Wohngrundstücken eine Übersicht darüber, welche Daten auf den Grundsteuer-Vordrucken abgefragt werden und wo diese zu finden sind.

Auch die Bayerische Vermessungsverwaltung unterstützt die Steuerpflichtigen beim Ausfüllen der Formulare mit Informationen zum Flurstück. Im Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2022 werden die für die Grundsteuererklärung erforderlichen Sachdaten (Fläche, Flurstücksnummer, Gemarkung, tatsächliche Nutzung, ggf. Ertragsmesszahlen) zu den Flurstücken kostenfrei über die allgemein zugängliche Internetanwendung BayernAtlas-Grundsteuer erhältlich sein. Diese erreichen Sie dann u.a. direkt über ELSTER. Eine Registeriung bei ELSTER ist für den Abruf dieser Daten nicht erforderlich. Weitergehende Informationen dazu sind unter dem Link https://www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html abrufbar.

Für etwaige Rückfragen hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine Grundsteuer-Hotline mit der Telefon-Nr.: 089 / 30 70 00 77 eingerichtet. Die Hotline ist von Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr besetzt.


Wichtiger Hinweis: Im Zuge der Kläranlagensanierung hebt die Gemeinde Speichersdorf einen Teil der Investitionskosten über den sog. Verbesserungsbeitrag ein. Die Verbesserungsbeiträge wurden anhand der beitragsrechtlichen Geschossfläche umgelegt. Die beitragsrechtliche Geschossfläche berechnet sich laut den Beitrags- und Gebührensatzungen nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen.

Bei der Grundsteuererklärung ist die Wohnfläche der Gebäude anzugeben. Die Wohnfläche ermittelt sich nach der Wohnflächenverordnung. Die Wohnfläche ist immer niedriger als die Geschossfläche, weil nicht nach den Außenmaßen berechnet wird sondern nach den Innenmaßen des Gebäudes. Zudem werden beispielsweise je nach Dachneigung im Dachgeschoss gewisse Flächen abgezogen. Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich. Falls Ihnen die genannten Unterlagen nicht vorliegen, können Sie die Wohnfläche aus vorhandenen Flächenangaben (z. B. Bauplan) errechnen oder selbst ausmessen.