Veröffentlichungen von Altersjubiläen im Mitteilungsblatt
Sehr geehrte Bürgerinnen, sehr geehrte Bürger, mit der Einführung der neuen Datenschutzgrundverordnung haben sich Veränderungen bei der Veröffentlichung der Altersjubiläen ergeben. Durch die Gesetzesänderung ist es erforderlich, dass für eine Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung vorliegen muss (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Datenschutzgrundverordnung). So werden ab sofort im „Gemeindebrief“ Altersjubiläen ab dem 80. Geburtstag, jeder 5. weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag, nur noch mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht.…
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